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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich, Form 

  1. Die vorliegenden AVB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Autz + Herrmann GmbH als Verkäufer, nachfolgend: „A+H“, mit ihren Kunden, nachfolgend: „Käufer“ genannt. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine ju­ristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen ist.
  2. Die AVB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung gelten auch für gleichartige künftige Verträge mit dem selben Käufer, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie hingewiesen werden müsste.
  3. Die vorliegenden AVB geltend ausschließlich.
    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung durch A+H ausdrücklich zugestimmt wird.
    Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn A+H in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließ­lich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
    Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von A+H maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die in Bezug auf diesen Vertrag vom Käufer A+H gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB. Brief, Email, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeu­tung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vor­schriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote von A+H sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn A+H dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Be­rechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbe­schreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen A+H sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist A+H berechtigt, dieses Ver­tragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei A+H, anzuneh­men.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewicht und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wurde.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von A+H bei Annahme der Bestel­lung angegeben.
    Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3 Wochen ab Vertrags­schluss.
  2. Sofern A+H verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die A+H nicht zu vertreten hat nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird A+H den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lie­ferfrist mitteilen.
    Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist A+H be­rechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Ge­genleistung des Käufers wird A+H unverzüglich erstatten.
    Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von A+H, wenn A+H ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder A+H noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder A +H im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
  3. Der Eintritt eines Lieferverzuges seitens von A+H bestimmt sich nach den gesetzli­chen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforder­lich.
  4. Die für A+H bestehenden ge­setzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritt- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist A+H berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
    Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
    Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags rechtsentsprechend.
    Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Verkäufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich für die Lieferung von A+H ausanderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist A+H berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.
    Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AVB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
    Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind versandspezifische Verpackungen wie  Paletten, Gitterboxen und Transportgestelle.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
    Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, gewährt A+H dem Käufer einen Abzug von 2 % Skonto.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
    Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von A+H auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln in der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 dieser AVB unberührt.
    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wenn A+H Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder Zahlungen einstellt oder wenn A+H andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist A+H berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn A+H Schecks angenommen hat. A+H ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. A+H ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn eine Information über diese Verrechnung an den Käufer erfolgt. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist A+H berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zu vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von A+H aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält A+H sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat A+H unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die A+H gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist A+H berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; A+H sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
    Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf A+H diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von A+H gehörenden Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei A+H als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt A+H Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des A+H etwaig zustehenden Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur  Sicherheit an A+H ab.  A+H nimmt die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 AVB genannten Pflichten des Käufers geltend auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben A+H ermächtigt. A+H verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen A+H gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
      Ist dies aber der Fall, so kann A+H verlangen, dass der Käufer A+H die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die A+H zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, wird A+H auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers und Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) geltend die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage der Mängelhaftung seitens A+H ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
    Mängelansprüche bestehenden nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß die bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder vernachlässigter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    Unabhängig von diesen Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
    Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von A+H für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Vor etwaiger Zurücksendung der Ware ist die Zustimmung von A+H einzuholen.
  5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird A+H die Ware, vorbehaltlich fristgemäßer Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Das A+H zustehende Recht die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. A+H ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat A+H die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer A+H die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von A+H gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitgungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, so kann A+H die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von A+H Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist A+H unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn A+H berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  12. Die Gewährleistungsansprüche gegen A+H stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet A+H bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haftet A+H – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet A+H nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf der Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von A+H jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit A+H einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
    Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn A+H die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
    Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen.
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§9 Verjährung

  1. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
    Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung.
    Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel an der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
    Die Verjährungsfristen des Produkthaftgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §8 AVB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen A+H und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnung, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
    Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von A+H in Heidelberg.
    A+H ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
    Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.